Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 38 Austritt
Stand: 25.08.2026
Die Genossenschaft kann einem Fischereiberechtigten den Austritt nur verweigern, wenn dieser die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigen würde.