Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 36 Haftung des Vorstands
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/36#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/36#abs-2 (2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.