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BayFiG

Art 36 Haftung des Vorstands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/36#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/36#abs-2 (2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

Art 35 Art 37