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Art 36 BayFiG (Bayern) — Haftung des Vorstands

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.