nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 28 BayFiG (Bayern) — Allgemeines

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:

1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,

2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder

2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.