(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).
(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.