Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 23 Erlöschen
Stand: 25.08.2026
Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 13 angeschlossen wird. Das Gleiche gilt, wenn das verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 29 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.