Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz BayFiG Art 21 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer Stand: 25.08.2026 Bayern Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.