Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München

BayFachlAIEV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsinstitut gliedert sich in fünf Abteilungen. Es obliegt

1. der Abteilung I in Augsburg und der Abteilung V in Bayreuth die pädagogische Ausbildung der Fachlehrer für Werken, Technisches Zeichnen, Kurzschrift, Maschinenschreiben,

2. der Abteilung II in München und der Abteilung III in Nürnberg die pädagogische Ausbildung der Fachlehrerinnen für Handarbeit und Hauswirtschaft,

3. der Abteilung IV in Ansbach die Ausbildung von Fachlehrern an beruflichen Schulen

Jede Abteilung steht unter eigener fachlicher Leitung.

§ 1 § 3