Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München

BayFachlAIEV

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachlAIEV/3#abs-1 (1) Das Staatsinstitut untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die Fachaufsicht über die Abteilung IV übt das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachlAIEV/3#abs-2 (2) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist

1. für die Abteilung I die Regierung von Schwaben in Augsburg,

2. für die Abteilung II die Regierung von Oberbayern in München,

3. für die Abteilungen III und IV die Regierung von Mittelfranken in Ansbach,

4. für die Abteilung V die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachlAIEV/3#abs-3 (3) Als Amtskassen werden bestimmt

1. für die Abteilung I die Staatsoberkasse Augsburg,

2. für die Abteilung II die Staatsoberkasse München II,

3. für die Abteilungen III und IV die Staatsoberkasse Ansbach,

4. für die Abteilung V die Staatsoberkasse Bayreuth.

§ 2 § 4