Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes, Dienstbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/8#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/8#abs-2 (2) Während des Vorbereitungsdienstes werden folgende Dienstbezeichnungen geführt:

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Straßenmeisteranwärterin“ oder „Straßenmeisteranwärter“ und „Flussmeisteranwärterin“ oder „Flussmeisteranwärter“;

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“;

3. für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“.

§ 7 § 9