nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 BayFachVbtuD (Bayern) — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes, Dienstbezeichnung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes werden folgende Dienstbezeichnungen geführt:

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Straßenmeisteranwärterin“ oder „Straßenmeisteranwärter“ und „Flussmeisteranwärterin“ oder „Flussmeisteranwärter“;

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“;

3. für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“.

---

Zitiervorschlag: § 8 BayFachVbtuD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
