Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 6 Zulassungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/6#abs-1 (1) Die Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt bei der Ernennungsbehörde, in deren Geschäftsbereich die spätere Verwendung angestrebt wird. Sie bestimmt, welche Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/6#abs-2 (2) Die Ernennungsbehörden entscheiden über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/6#abs-3 (3) Die Ernennungsbehörden unterrichten die oberste Ausbildungsbehörde mindestens acht Wochen vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Anzahl der zugelassenen Beamtinnen und Beamten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/6#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel jährlich für den Einstieg

1. in der zweiten Qualifikationsebene am 1. September,

2. in der dritten Qualifikationsebene am 1. Januar,

3. in der vierten Qualifikationsebene am 1. November.

§ 5 § 7