nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 BayFachVbtuD (Bayern) — Zulassungsverfahren

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt bei der Ernennungsbehörde, in deren Geschäftsbereich die spätere Verwendung angestrebt wird. Sie bestimmt, welche Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.

(2) Die Ernennungsbehörden entscheiden über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.

(3) Die Ernennungsbehörden unterrichten die oberste Ausbildungsbehörde mindestens acht Wochen vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Anzahl der zugelassenen Beamtinnen und Beamten.

(4) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel jährlich für den Einstieg

1. in der zweiten Qualifikationsebene am 1. September,

2. in der dritten Qualifikationsebene am 1. Januar,

3. in der vierten Qualifikationsebene am 1. November.

---

Zitiervorschlag: § 6 BayFachVbtuD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
