Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 31 Abschluss der modularen Qualifizierung, Wiederholung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/31#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die Teilnahme an den übrigen Maßnahmen erfolgreich war. Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/31#abs-2 (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Die übrigen nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 30 können ebenfalls einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung können in den Konzepten Auflagen vorgesehen und bestimmte Fristen festgesetzt werden, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist.

§ 30 § 32