Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 30 Teilnahmebescheinigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/30#abs-1 (1) Schließt eine Maßnahme mit einer Teilnahmebescheinigung ab, bestätigt die Stelle, die die Maßnahme durchgeführt hat, auf der Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Dozentinnen oder Dozenten, den Erfolg der Maßnahme. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/30#abs-2 (2) Bei der Beurteilung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit nachgewiesene Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.

§ 29 § 31