Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 32 Rücktritt und Verhinderung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/32#abs-1 (1) Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 32 Abs. 1 APO entsprechend. Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nach Beginn der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/32#abs-2 (2) Kann eine Beamtin oder ein Beamter an einer Maßnahme nach § 30 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt worden sind.