nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 30 BayFachVbtuD (Bayern) — Teilnahmebescheinigung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schließt eine Maßnahme mit einer Teilnahmebescheinigung ab, bestätigt die Stelle, die die Maßnahme durchgeführt hat, auf der Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Dozentinnen oder Dozenten, den Erfolg der Maßnahme. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit nachgewiesene Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.

---

Zitiervorschlag: § 30 BayFachVbtuD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
