Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 26 Teilnahme an der modularen Qualifizierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/26#abs-1 (1) An der modularen Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte teilnehmen, denen die Eignung hierfür nach Art. 20 Abs. 4 LlbG zuerkannt wurde und folgende Ämter erreicht haben:
1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10,
2. mindestens ein Amt einer Oberstraßen- oder Oberflussmeisterin oder eines Oberstraßen- oder Oberflussmeisters für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11,
3. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14.
In den Konzepten können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung in den Konzepten auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/26#abs-2 (2) Für Oberstraßen- und Oberflussmeisterinnen und -meister ist eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ohne die Teilnahme an der modularen Qualifizierung möglich, wenn sie die Voraussetzungen der Fußnoten 3 oder 4 zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz für das Amt einer Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisterin oder eines Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisters erfüllen.