Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 25 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/25#abs-1 (1) Die obersten Dienstbehörden können im Geltungsbereich dieser Verordnung Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellen; sie können diese Befugnis auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. Sofern diese kein Konzept festsetzen, ist das Konzept des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/25#abs-2 (2) Für die Organisation und Durchführung der Maßnahmen sowie die Organisation der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen sind diejenigen Behörden zuständig, nach deren Konzept die modulare Qualifizierung stattfindet. Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/25#abs-3 (3) Für die Durchführung der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen ist die Stelle zuständig, welche die zu prüfende Maßnahme durchgeführt hat. In den Konzepten kann vorgesehen werden, dass oberste Dienstbehörden, welche ein Prüfungsamt eingerichtet haben, die Prüfung selbst durchführen.

§ 24 § 26