Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 15 Prüfungsausschüsse, Fachausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/15#abs-1 (1) Die oberste Ausbildungsbehörde bestellt für jede Qualifikationsebene abweichend von § 6 Abs. 3 APO für vier Jahre einen Prüfungsausschuss im Benehmen mit den obersten Dienstbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern. Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus dem vorsitzenden Mitglied und den Fachausschüssen aller Fachgebiete der entsprechenden Qualifikationsebene.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/15#abs-2 (2) Die Prüfungsausschüsse stellen die Einheitlichkeit der Anforderungen und Beurteilungsmaßstäbe in allen Fachgebieten sicher. Die Prüfungsausschüsse und die oberste Ausbildungsbehörde unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung. Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen sich an den Sitzungen der jeweiligen Fachausschüsse stimmberechtigt beteiligen. Ergibt sich in diesen Fällen bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/15#abs-3 (3) Die Anzahl der Fachausschüsse ergibt sich je Qualifikationsebene aus der Anzahl der Fachgebiete. In der vierten Qualifikationsebene besteht ein zusätzlicher Fachausschuss für Querschnittsthemen, der im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien bestellt wird. Die Fachausschüsse setzen sich unter entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 APO aus je drei Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes mit Berufserfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet zusammen. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Ein Mitglied des Fachausschusses wird mit dem Vorsitz, ein weiteres mit dessen Vertretung beauftragt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/15#abs-4 (4) Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:

1. Wahrnehmung aller in der APO dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben, soweit diese nicht nach dieser Verordnung dem Prüfungsamt übertragen sind;

2. Benennung von Personen, die zur Bestellung als Prüferinnen und Prüfer geeignet sind;

3. Auswahl der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und Bestimmung der zugelassenen Hilfsmittel.

Die Fachausschüsse können festlegen, dass schriftliche Prüfungen den Prüfungsstoff mehrerer Prüfungsfächer umfassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/15#abs-5 (5) Die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungs- und Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, in begründeten Fällen zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Alle mit Prüfungsvorgängen betrauten Personen haben über ihre Tätigkeit Verschwiegenheit zu wahren.

§ 14 § 16