Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 6 Bestellung des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/6#abs-1 (1) Diejenigen Stellen, denen die Durchführung der Prüfung übertragen ist (§ 3 Abs. 1), haben einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Der Prüfungsausschuß ist in der Regel bei der in Satz 1 genannten Stelle zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/6#abs-2 (2) Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sollen Beamte oder Beamtinnen sein. Sie sollen der Verwaltung angehören, für die die Prüfung durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/6#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuß kann für eine bestimmte Prüfung oder auf Zeit, in diesem Fall in der Regel auf drei Jahre, bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/6#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus wichtigem Grund. Mit Zustimmung der gemäß Abs. 1 zuständigen Stelle kann ein Beamter, der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluß einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.

§ 5 § 7