Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 16 Teilnahme an der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/16#abs-1 (1) Für die Geschäftsbereiche der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie Umwelt und Verbraucherschutz melden die Regierungen die Beamtinnen und Beamten zur erstmaligen Teilnahme an der Qualifikationsprüfung an. Im Übrigen sind hierfür die Ernennungsbehörden zuständig. Das Prüfungsamt bestimmt die hierzu erforderlichen Unterlagen und gibt Anmeldeschluss und Prüfungstermin bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/16#abs-2 (2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung wiederholen, melden sich spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungstermins unmittelbar beim Prüfungsamt an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/16#abs-3 (3) Das Prüfungsamt lässt die Beamtinnen und Beamten zur Qualifikationsprüfung zu.

§ 15 § 17