Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 14 Prüfungsamt
Stand: 25.08.2026
Die oberste Ausbildungsbehörde ist Prüfungsamt nach § 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) und führt die jeweilige Qualifikationsprüfung in der Regel einmal im Jahr durch. Dem Prüfungsamt werden alle in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben übertragen.