Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 14 Prüfungsamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die oberste Ausbildungsbehörde ist Prüfungsamt nach § 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) und führt die jeweilige Qualifikationsprüfung in der Regel einmal im Jahr durch. Dem Prüfungsamt werden alle in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben übertragen.

§ 13 § 15