Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 13 Zweck der Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/13#abs-1 (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nachzuweisen, dass sie ihre während Studium und Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden verstehen, eine angemessene Allgemeinbildung besitzen und auch mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/13#abs-2 (2) Mit Bestehen der Qualifikationsprüfung erwerben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Qualifikation zum Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik. In der vierten Qualifikationsebene erhalten sie zudem die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Regierungsbaumeisterin“ oder „Regierungsbaumeister“ zu führen.

§ 12 § 14