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§ 11 BayFachVbtuD (Bayern) — Ausbildungsakte und Beschäftigungsnachweis

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsakte wird von der ersten Ausbildungsstelle angelegt und während des Vorbereitungsdienstes geführt.

(2) Beschäftigungsnachweise sind von den Beamtinnen und Beamten gemäß den Vorgaben der obersten Ausbildungsbehörde zu führen und geben über die wesentlichen Tätigkeiten in den praktischen Ausbildungsabschnitten Auskunft. Sie sind nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung vorzulegen und mit dieser zu besprechen. Die Ausbildungsleitung bescheinigt auf jedem Beschäftigungsnachweis, ob der persönliche Ausbildungsplan umgesetzt und die Ausbildungsziele erreicht wurden.