Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 12 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Beurlaubungen, Teilzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/12#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 15 Monate;

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 15 Monate;

3. für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 24 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/12#abs-2 (2) Erholungsurlaub soll nur so gewährt werden, dass kein fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt versäumt und in keinem Ausbildungsabschnitt die Ausbildungsziele gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/12#abs-3 (3) Bautechnische oder umweltfachliche Berufstätigkeiten können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie inhaltlich und zeitlich den Praxisabschnitten der Rahmenausbildungspläne entsprechen und geeignet sind, den Vorbereitungsdienst in einzelnen Praxisabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen und auf den Prüfungsstoff der Prüfstoffverzeichnisse vorbereiten. Auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene können höchstens zehn Monate, für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene höchstens sechs Monate angerechnet werden. Beschäftigte mit Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, die die Qualifikationsprüfung ablegen werden, haben zur Vorbereitung am fachtheoretischen Teil der Vorbereitungsdienste teilzunehmen. Über Anträge nach Satz 1 entscheiden die Ernennungsbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/12#abs-4 (4) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes kann gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 %, in Härtefällen 50 %, der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.

§ 11 § 13