Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 54 Prüfungsgespräch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/54#abs-1 (1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss geben über Denkvermögen und geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit und das Verständnis der Beamten und Beamtinnen für die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/54#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten und erstreckt sich auf Grundkenntnisse in

1. Bibliothekswesen im Überblick,

2. Bibliotheksverwaltung,

3. Informationsinfrastruktur und -technik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/54#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss erteilt für jedes Prüfungsgebiet eine Note nach § 28 APO. Die Gesamtnote des Prüfungsgesprächs errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.

§ 53 § 55