Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 53 Gestaltung des Zulassungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/53#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene besteht aus einem Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/53#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen Teil und aus einem Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/53#abs-3 (3) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bestellt das Staatsministerium auf Vorschlag der Staatsbibliothek einen Prüfungsausschuss aus drei Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Das vorsitzende Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene muss mindestens ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene muss mindestens ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. Für das vorsitzende Mitglied und für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden Stellvertretungen mit der jeweils gleichen Qualifikation bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/53#abs-4 (4) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens sind die Prüfungsbestimmungen der §§ 11 bis 15 entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/53#abs-5 (5) Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben angemessene Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachzuweisen. Angemessene Kenntnisse liegen vor, wenn diese Fremdsprache in mindestens drei aufsteigenden Jahrgangsstufen geführt und in der dritten oder in einer weiteren aufsteigenden Jahrgangsstufe mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben die Bewerber eine schriftliche Übersetzung ins Deutsche von mindestens 90 Minuten Dauer in einer Fremdsprache ihrer Wahl zu bearbeiten; dabei muss mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. Die Prüfung wird von der Staatsbibliothek abgenommen. Angemessene Kenntnisse einer Fremdsprache liegen ebenso vor, wenn ein Bewerber bzw. eine Bewerberin eine Prüfung gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) mit Kompetenzstufe A2 erfolgreich abgeschlossen hat.

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