Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 47 Schriftliche Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/47#abs-1 (1) Die schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung bestehen aus zwei schriftlich auszuarbeitenden Referaten oder gleichwertigen Leistungen aus dem Stoff der Grundlagenfächer oder der in den Vertiefungskursen behandelten Gebiete.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/47#abs-2 (2) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 46 entsprechend.

§ 46 § 48