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§ 47 BayFachVBibl (Bayern) — Schriftliche Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung bestehen aus zwei schriftlich auszuarbeitenden Referaten oder gleichwertigen Leistungen aus dem Stoff der Grundlagenfächer oder der in den Vertiefungskursen behandelten Gebiete.

(2) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 46 entsprechend.