Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 26 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/26#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

1. einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Lehrfachs,

2. einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Lehrfachs,

3. einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 22 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 aufgeführten Lehrfächer,

4. einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 6 aufgeführten Lehrfachs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/26#abs-2 (2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 4 zwei Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/26#abs-3 (3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten wird die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung gebildet, wobei die Noten der Aufgaben nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zweifach und die Note der Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 4 einfach gezählt werden. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Notensumme geteilt durch sieben.

§ 25 § 27