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§ 15 BayFachVBibl (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.