Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien

BayFachAkadAusbV

§ 2 Ausbildungsrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachAkadAusbV/2#abs-1 (1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:

1. Brau- und Getränketechnologie,

2. Darstellende Kunst,

3. Fremdsprachenberufe,

4. Hauswirtschaft,

5. Heilpädagogik,

6. Medizintechnik,

7. Raum- und Objektdesign,

8. Restauratorenausbildung,

9. Sozialpädagogik,

10. Wirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachAkadAusbV/2#abs-2 (2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.

§ 1 § 3