Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien
BayFachAkadAusbV§ 2 Ausbildungsrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachAkadAusbV/2#abs-1 (1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:
1. Brau- und Getränketechnologie,
2. Darstellende Kunst,
3. Fremdsprachenberufe,
4. Hauswirtschaft,
5. Heilpädagogik,
6. Medizintechnik,
7. Raum- und Objektdesign,
8. Restauratorenausbildung,
9. Sozialpädagogik,
10. Wirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachAkadAusbV/2#abs-2 (2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.