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§ 2 BayFachAkadAusbV (Bayern) — Ausbildungsrichtungen

Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:

1. Brau- und Getränketechnologie,

2. Darstellende Kunst,

3. Fremdsprachenberufe,

4. Hauswirtschaft,

5. Heilpädagogik,

6. Medizintechnik,

7. Raum- und Objektdesign,

8. Restauratorenausbildung,

9. Sozialpädagogik,

10. Wirtschaft.

(2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.