(1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:
1. Brau- und Getränketechnologie,
2. Darstellende Kunst,
3. Fremdsprachenberufe,
4. Hauswirtschaft,
5. Heilpädagogik,
6. Medizintechnik,
7. Raum- und Objektdesign,
8. Restauratorenausbildung,
9. Sozialpädagogik,
10. Wirtschaft.
(2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.