Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

BayFHSchkiTraeV

§ 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHSchkiTraeV/6#abs-1 (1) Für den Vollzug gelten die allgemeinen Vorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHSchkiTraeV/6#abs-2 (2) Die Dauer der Zweckbindung von Zuschüssen bestimmt sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer der mit den Zuschüssen beschafften Gegenstände; die gewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den Regeln über die lineare Absetzung für Abnutzung.

§ 5 § 7