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§ 6 BayFHSchkiTraeV (Bayern)

Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Vollzug gelten die allgemeinen Vorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern.

(2) Die Dauer der Zweckbindung von Zuschüssen bestimmt sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer der mit den Zuschüssen beschafften Gegenstände; die gewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt sich nach den Regeln über die lineare Absetzung für Abnutzung.