Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

BayFHSchkiTraeV

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHSchkiTraeV/4#abs-1 (1) Der Zuschuss beträgt 3.552,97 € (Stand: 1. November 2000) für jeden Studienplatz nach § 3. Dieser Betrag ändert sich entsprechend dem Prozentsatz der Besoldungsanpassung der bayerischen Beamten (Besoldungsgruppe C 2, Grundgehalt der siebten Stufe, Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei zu berücksichtigenden Kindern).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHSchkiTraeV/4#abs-2 (2) Unterschreitet an einer Hochschule die Zahl der Studenten in der Regelstudienzeit die gemäß § 3 festgesetzten Studienplatzzahlen um mehr als 10 v.H., werden die Zuschüsse entsprechend gekürzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHSchkiTraeV/4#abs-3 (3) Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage am 1. November des Vorjahres.

§ 3 § 5