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§ 4 BayFHSchkiTraeV (Bayern)

Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zuschuss beträgt 3.552,97 € (Stand: 1. November 2000) für jeden Studienplatz nach § 3. Dieser Betrag ändert sich entsprechend dem Prozentsatz der Besoldungsanpassung der bayerischen Beamten (Besoldungsgruppe C 2, Grundgehalt der siebten Stufe, Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei zu berücksichtigenden Kindern).

(2) Unterschreitet an einer Hochschule die Zahl der Studenten in der Regelstudienzeit die gemäß § 3 festgesetzten Studienplatzzahlen um mehr als 10 v.H., werden die Zuschüsse entsprechend gekürzt.

(3) Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage am 1. November des Vorjahres.