Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung

BayFEV

§ 2 Prüfungsformen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/2#abs-1 (1) Elektronische Fernprüfungen können in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (Fernklausur) oder als mündliche oder praktische Fernprüfung angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/2#abs-2 (2) Fernklausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 angefertigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/2#abs-3 (3) Mündliche und praktische Fernprüfungen werden als Videokonferenz nach § 7 Abs. 1 durchgeführt.

§ 1 § 3