Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung
BayFEV§ 3 Prüfungsmodalitäten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/3#abs-1 (1) Wird eine elektronische Fernprüfung angeboten, ist dies grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn festzulegen. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Festlegung in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/3#abs-2 (2) Gleichzeitig werden die Studierenden informiert über
1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 4,
2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Videokonferenz nach § 7 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und
3. die organisatorischen Bedingungen an eine ordnungsgemäße Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/3#abs-3 (3) Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.