Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung

BayFEV

§ 7 Mündliche und praktische Fernprüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/7#abs-1 (1) Für die zur Durchführung der mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFEV/7#abs-2 (2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Fernprüfung werden von einem Prüfer oder Beisitzer protokolliert.

§ 6 § 8