Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

BayEbFöG

Art 9 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/9#abs-1 (1) Es besteht ein fachlich unabhängiger Landesbeirat für Erwachsenenbildung (Landesbeirat).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/9#abs-2 (2) Er soll die Staatsregierung in allen Fragen der Erwachsenenbildung beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit der Förderempfänger stärken und Anregungen für die Zusammenarbeit der Träger auf örtlicher und überörtlicher Ebene geben. Der Landesbeirat arbeitet mit den Einrichtungen der anderen Bildungsbereiche sowie dem Rundfunk und den Medien zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/9#abs-3 (3) Der Landesbeirat ist anzuhören vor

1. der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf der Anerkennung von Landesorganisationen und Trägern auf Landesebene,

2. der Feststellung der Mittelanteile der Förderempfänger nach Art. 6 Abs. 3,

3. der Entscheidung über die Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung nach Art. 7 Abs. 1,

4. der Berufung einer wissenschaftlich ausgewiesenen Persönlichkeit nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 7 und

5. dem Erlass einschlägiger Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Art 8 Art 10