nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 9 BayEbFöG (Bayern) — Aufgaben

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es besteht ein fachlich unabhängiger Landesbeirat für Erwachsenenbildung (Landesbeirat).

(2) Er soll die Staatsregierung in allen Fragen der Erwachsenenbildung beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit der Förderempfänger stärken und Anregungen für die Zusammenarbeit der Träger auf örtlicher und überörtlicher Ebene geben. Der Landesbeirat arbeitet mit den Einrichtungen der anderen Bildungsbereiche sowie dem Rundfunk und den Medien zusammen.

(3) Der Landesbeirat ist anzuhören vor

1. der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf der Anerkennung von Landesorganisationen und Trägern auf Landesebene,

2. der Feststellung der Mittelanteile der Förderempfänger nach Art. 6 Abs. 3,

3. der Entscheidung über die Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung nach Art. 7 Abs. 1,

4. der Berufung einer wissenschaftlich ausgewiesenen Persönlichkeit nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 7 und

5. dem Erlass einschlägiger Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

---

Zitiervorschlag: Art 9 BayEbFöG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
