Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

BayEbFöG

Art 6 Zuwendungen als institutionelle Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/6#abs-1 (1) Staatliche Zuwendungen zum Betrieb von Einrichtungen werden ausschließlich über die Förderempfänger ausgereicht und von diesen auf Grund ihrer Entscheidung an die einzelnen Träger verteilt, die sie ihrerseits an ihre Einrichtungen weiterreichen. Dabei sollen die Träger einen dem Umfang ihrer Bildungsarbeit, der Höhe ihrer Aufwendungen und ihrer wirtschaftlichen Lage angemessenen Anteil erhalten. Einrichtungen in Gebieten, in denen das Bildungsangebot für Erwachsene wesentlich hinter dem Durchschnitt zurückbleibt, können dabei von den Förderempfängern besonders gefördert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/6#abs-2 (2) Jeder Förderempfänger erhält für das jeweilige Haushaltsjahr einen Sockelbetrag von 100 000 €. Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der dafür erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der Sockelbetrag für jeden Förderempfänger anteilig vermindert. Von den nach der Bemessung des Sockelbetrags verbleibenden Haushaltsmitteln werden nach den für das zweite Kalenderjahr vor Beginn des jeweils maßgeblichen Haushaltsjahres ermittelten Werten verteilt:

1. 40 % nach den Anteilen an den geleisteten Doppelstunden,

2. 30 % nach den Anteilen an der Zahl der Teilnehmer,

3. 30 % nach den Anteilen an der Zahl der Veranstaltungen.

Dabei werden auch die Doppelstunden, Teilnehmer und Veranstaltungen berücksichtigt, die auf Lehrangebote entfallen, die nach Art. 7 gefördert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/6#abs-3 (3) Die auf die einzelnen Förderempfänger entfallenden Anteile werden vom Staatsministerium festgestellt und den Förderempfängern zugewiesen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/6#abs-4 (4) Die Förderempfänger können einen angemessenen Anteil der ihnen zugewiesenen Mittel für ihre zentralen Aufgaben nach Art. 2 Abs. 3 verwenden (Förderempfängeranteil). Über die Höhe des Förderempfängeranteils entscheidet das Staatsministerium im Rahmen der Zuweisung nach Abs. 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/6#abs-5 (5) Die Träger, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Rücklagen bilden. Förderempfänger dürfen Rücklagen bis zu einer Höhe von 3 % der jeweiligen Gesamteinnahmen bilden.

Art 5 Art 7