Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz
BayEbFöGArt 10 Mitglieder
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/10#abs-1 (1) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirats sind:
1. je ein Vertreter der Förderempfänger,
2. je ein Vertreter der Hanns-Seidel-Stiftung, der Georg von-Vollmar-Akademie, der Petra-Kelly-Stiftung, der Thomas-Dehler-Stiftung und des Bildungswerks für Kommunalpolitik in Bayern e.V. sowie
3. ein Vertreter der Akademie für Politische Bildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/10#abs-2 (2) Beratende Mitglieder des Landesbeirats sind:
1. je ein Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen,
2. je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
3. ein Vertreter der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,
4. ein Vertreter des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung,
5. ein Vertreter des Bayerischen Jugendrings,
6. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern,
7. eine auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeit,
8. ein Vertreter aus den Reihen der Mitglieder des Bayerischen Integrationsrates sowie
9. eine von der oder dem Beauftragten nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes bestimmte Person.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/10#abs-3 (3) Das Mitglied nach Abs. 2 Nr. 6 wird gemeinsam von den Arbeitsgemeinschaften der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern benannt. Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 7 und 8 werden im Benehmen mit den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern des Landesbeirats vom Staatsministerium berufen. Im Übrigen werden die Mitglieder von den entsendeberechtigten Organisationen gegenüber dem Staatsministerium benannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/10#abs-4 (4) Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied kann nach gleichen Regeln ein Stellvertreter bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/10#abs-5 (5) Die Amtszeit des Landesbeirats dauert fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/10#abs-6 (6) Die Mitglieder des Landesbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte der vierten Qualifikationsebene geltenden Vorschriften.