Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz
BayEbFöGArt 11 Geschäftsgang
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/11#abs-1 (1) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEbF%C3%B6G/11#abs-2 (2) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Staatsministerium führt die Geschäfte.