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Art 11 BayEbFöG (Bayern) — Geschäftsgang

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.

(2) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Staatsministerium führt die Geschäfte.