(1) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.
(2) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Staatsministerium führt die Geschäfte.
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(1) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.
(2) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Staatsministerium führt die Geschäfte.