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Art 93 BayEUG (Bayern) — Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das zuständige Staatsministerium kann Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. Das zuständige Staatsministerium kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.