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Art 17 BayEUG (Bayern) — Die Fachakademie

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachakademie bereitet durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vor.

(2) Die Fachakademie umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre. Sie baut auf einem mittleren Schulabschluss und in der Regel auf einer dem Ausbildungsziel dienenden beruflichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit auf. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an Fachakademien künstlerischer Ausbildungsrichtungen an die Stelle des mittleren Schulabschlusses der Nachweis einer entsprechenden Begabung im jeweiligen Fachgebiet tritt.

(3) Das jeweils zuständige Staatsministerium legt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Ausbildungsrichtungen der Fachakademien fest; es kann die Ausbildungsrichtungen in Fachrichtungen unterteilen. Eine Fachakademie kann verschiedene Ausbildungsrichtungen umfassen.