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Art 11 BayEUG (Bayern) — Schulen des Zweiten Bildungswegs

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterricht zum Realschulabschluss führt. Der Unterricht kann auch auf vier Jahre verteilt werden. In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.

(2) Das Abendgymnasium ist eine Schule, die Berufstätige im vierjährigen Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt. In der Abschlussklasse kann Tagesunterricht erteilt werden.

(3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt.

(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt.