Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayESGArt 24 Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/24#abs-1 (1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung gemäß Art. 23 beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/24#abs-2 (2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Abs. 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.